ARAG Recht schnell...
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 29 March 2017Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Längere Kündigungsfrist in der Probezeit +++
Sieht ein Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies laut ARAG vom Arbeitnehmer so zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann (BAG, Az.: 6 AZR 705/15).
+++ Transportunternehmen müssen Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nachweisen +++
Transportunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Überprüfung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Aufforderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts eines Lkws vorzulegen. Dies hat laut ARAG das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 3 K 621/16.MZ).