Gemeinschaftsfläche Treppenhaus
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 8 November 2017ARAG Experten über Regeln im Treppenhaus
Treppenhäuser und Hausflure in Mehrparteienhäusern werden als so genannte Gemeinschaftsflächen von allen Mietern bzw. Wohnungseigentümern genutzt. Wegen eben dieser gemeinsamen Nutzung ergeben sich zwangsläufig gewisse Einschränkungen, denn ein Treppenhaus ist ein Zugang für alle Bewohner, um zu den Wohnungen zu gelangen. Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf andere Mieter nicht beeinträchtigen oder stören. Das Abstellen oder Zwischenlagern von Großmöbeln oder ein ausufernder Dekorationsdrang führen aber immer wieder zu Streitereien unter den Wohnparteien. ARAG Experten geben Beispiele, was erlaubt ist und was nicht.
Weil der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft eine Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen trägt und bei Unfällen unter Umständen haftet, ist es rechtens, den Mietern gewisse Vorgaben für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zu machen. Das geschieht in der Regel durch entsprechende Klauseln in der Hausordnung oder im Mietvertrag. So ist z. B. eine Verbotsklausel aus Sicherheitsgründen für Blumentöpfe im Treppenhaus zulässig. Das gilt nicht nur für große Blumenkübel, sondern auch für mehrere kleinere (AG Münster, Az.: 38 C 1858/08). Natürlich ist das Aufstellen von Pflanzen nicht grundsätzlich verboten. Wichtig ist laut ARAG Experten aber, dass die Blumen keine Rettungs- und Fluchtwege versperren.