Vorfälligkeitsentschädigung kann als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig sein
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 27 June 2018Vorfälligkeitsentschädigung kann als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig sein
Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung eines Darlehens können ggf. als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden.
Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. April 2018 (Az.: 3 K 3662/16 Erb) entschieden, dass auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die Ablösung der Darlehen des Erblassers gezahlt werden, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin mehrere Immobilien hinterlassen. Da die Erben zunächst nicht zu ermitteln waren, bestellte das Gericht eine Nachlasspflegerin. Diese verkaufte mit Genehmigung des Nachlassgerichts die Immobilien und löste die bestehenden Immobilien-Darlehensverträge der Erblasserin gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ab.
