Unzulässige Werbung für Wirkung eines Arzneimittels
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 4 December 2018Unzulässige Werbung für Wirkung eines Arzneimittels
Die Werbung für eine bestimmte Wirkung eines Arzneimittels ist unzulässig, wenn diese Wirkung beim Menschen nicht nachgewiesen wurde, sondern nur auf Labortests beruht.
Für den Verbraucher ist es natürlich entscheidend, welche Wirkung ein Arzneimittel beim Menschen hervorruft. Daher sind Werbeaussagen zu einer bestimmten Wirkung des Produkts irreführend, wenn diese Wirkung beim Menschen nicht nachgewiesen ist, sondern nur auf Laborergebnissen beruht. Dann wurde die klinische Relevanz für den Menschen nicht festgestellt. Eine solche irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht", erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.