Aufbewahrungspflichten für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 21 February 2019
Essen - Immer wieder stellen Mandanten die Frage, welche Pflichten es bei der Aufbewahrung von Belegen und welche Fristen es zu deren Aufbewahrung gibt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert weist darauf hin, dass es eine Pflicht, Steuerunterlagen und Belege aufzubewahren, nur für Steuerzahler gibt, die zur Buchführung verpflichtet sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in diesen Fällen sechs Jahre z.B. für Steuererklärungen und Steuerbescheide und zehn Jahre z.B. für den Jahresabschluss, Kassenbücher, Buchungsbelege usw. ( § 147 Absatz 3 Abgabenordnung (AO)).
"Ein Arbeitnehmer, Rentner und/oder Vermieter ist nur bedingt verpflichtet, Steuerbescheide oder Belege aufzubewahren. Theoretisch könnten Sie nach Erhalt des Steuerbescheides Ihre Belege wegwerfen. Ebenso wenig gibt es eine Verpflichtung, den Steuerbescheid aufzuheben. Theoretisch! Aber es gibt Ausnahmen", erklärt Steuerberater Roland Franz.