ARAG Verbrauchertipps
Verfasser: pr-gateway on Friday, 17 August 2018Brücke/Elektroschrott/Vorfälligkeitsentschädigung/Mutter-Kind-Parkplatz
Im Gleichschritt Marsch
Es klingt nach einem April-Scherz, ist aber sogar gesetzlich verboten: Mehrere Fußgänger dürfen auf einer Brücke nicht im Gleichschritt gehen (StVO §27 Absatz 6). Auch Festumzüge oder Spielmannszüge, die ohne gleichmäßiges Marschieren zwar kaum denkbar wären, sind über Brücken nicht erlaubt. Hintergrund ist laut ARAG Experten ein physikalisches Phänomen, bei dem der Rhythmus des Gleichschrittes eine Schwingung erzeugen kann, die eine Brücke im schlimmsten Fall zum Einstürzen bringen kann.
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