Maike Koll, Fachanwältin Arbeitsrecht, Anwaltskanzlei Bell & Windirsch (GBR)
1.Einem Arbeitgeber ist es verwehrt, dem Betriebsrat Verhandlungen über die Verteilung des Volumens einer freiwilligen Leistung zu verweigern und jede Abweichung von den eigenen Verteilungsvorstellungen von vornherein mit einer vollständigen Einstellung der freiwilligen Leistung zu beantworten.
2.Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der freiwilligen Leistung im Verhandlungswege oder erforderlichenfalls durch Spruch der Einigungsstelle zu überwinden.
Leitsätze der Verfasserin
(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2016, 12 TaBV 46/16)