EEV AG: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden
Verfasser: pr-gateway on Friday, 18 March 2016EEV AG: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden
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Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG sollten auf jeden Fall ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Selbst wenn sie nachrangig behandelt werden könnten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger, die sich über Genussrechte und Nachrangdarlehen an den Projekten der EEV AG beteiligt haben, sollten ihre Forderungen unbedingt bis zum 21. März beim Insolvenzverwalter anmelden. Selbst wenn ihre Forderungen nachrangig behandelt werden sollten, ist die Anmeldung wichtig. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.