Weltkindertag am 20. September: Darauf sollten Eltern beim Online-Shopping ihrer Kinder achten
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 19 September 2018
Online-Shops locken nicht nur Erwachsene vor den Computer. Auch Kinder und Jugendliche lassen sich online von den neuesten Angeboten inspirieren, suchen im Netz nach Gadgets oder lenken sich mit Smartphone-Games vom Schulstress ab. Manchmal führt ein solcher Ausflug in die digitale Shopping-Welt jedoch zu weit - immer wieder erhalten Eltern Rechnungen in vierstelliger Höhe, weil ihre Sprösslinge mit der elterlichen Kreditkarte eingekauft und downgeloadet haben. Dr. Carsten Föhlisch, Verbraucherrechtsexperte des europäischen Gütesiegels Trusted Shops, erläutert, worauf Eltern hier achten sollten und auf welche Rechte sie sich im Ernstfall berufen können.
1. Ab welchem Alter und bis zu welchem Betrag darf mein Kind Online-Käufe tätigen?
Dr. Carsten Föhlisch: Grundsätzlich gilt der sogenannte Taschengeldparagraf für alle Kinder über sieben Jahre: Sie dürfen online oder im Laden einkaufen, wenn zum Beispiel die Eltern ihnen Geld zur freien Verfügung überlassen haben. Alle Ausgaben, die die Höhe des Taschengeldes bzw. des frei verfügbaren Betrags übersteigen, müssen die Eltern ihren minderjährigen Kinder jedes Mal vorher oder nachträglich erlauben. Geschieht dies nicht, ist der Kaufvertrag ungültig und der Online-Händler muss das Geld rückerstatten. Eine Generalvollmacht für Käufe, die nicht vom Taschengeldparagrafen abgedeckt werden, wäre unwirksam.