MCM Investor Management AG aus Magdeburg: Umbauten und Einbauten müssen beim Auszug entfernt werden

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Egal, ob eine Aufwertung vorliegt oder nicht: Umbauten und Einbauten müssen immer mit dem Vermieter abgesprochen und bei Bedarf im Falle eines Auszugs auch entfernt werden

Magdeburg, 15.02.2017. Dass Mieter gerne etwas in ihrer Mietwohnung verändern wollen, ist nachvollziehbar. Ihnen muss jedoch bewusst sein, dass viele Veränderungen im Vorfeld mit dem Vermieter oder Eigentümer angesprochen werden müssen“, erklären die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Selbst, wenn man die Zustimmung für persönliche Vorhaben innerhalb der Mietwohnung hat, heißt das nicht, dass diese Dinge beim Auszug so bleiben dürfen“. Viele Mieter haben für diese Richtlinien kein Verständnis, wissen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG, weil sie davon ausgehen, dass eine Modernisierung und somit eine Aufwertung der Immobilie immer gestattet ist. Angenommen, der Mieter will auf eigene Faust Parkett verlegen oder eine zusätzliche Dusche im Wannenbad einbauen, kann es ihm selbst in diesem Fall passieren, dass der Vermieter bei Auszug das Entfernen wünscht. Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) bestätigt, dass lediglich Umbauten erlaubt sind, die durch den sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind. „Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die Maßnahmen nicht entscheidend in die Bausubstanz des jeweiligen Gebäudes eingreifen. Alles, was der Mieter also verändert, sollte im Notfall immer wieder leicht entfernbar sein“, rät die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.

Es kann also festgehalten werden: Größere bauliche Veränderungen sind definitiv verboten, wenn keine explizite Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Dazu gehören laut MCM Investor unter anderem: Wanddurchbrüche, neue Wände oder Zwischendecken sowie der Einbau neuer Fenster, einer Sanitäranlage oder einer Etagenheizung. „Auch, wenn es um Barrierefreiheit und behindertengerechtes Wohnen geht, muss der Vermieter unbedingt zustimmen. Der Vermieter hält fast immer das Recht inne, seine Immobilie so zurück zu erhalten, wie er sie ursprünglich vermietet hat“, so die MCM Investor Management AG abschließend.