Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 7 October 2020Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie ist eingeschränkt bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Das gilt aber nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit.
Um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und eine Insolvenzwelle zu verhindern, hatte die Bundesregierung im März die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 beschlossen. Diese Maßnahme wurde nun bis zum Jahresende 2020 verlängert. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied, der unbedingt beachtet werden muss. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt jetzt nur noch beim Insolvenzgrund der Überschuldung. Liegt aber bereits Zahlungsunfähigkeit vor, muss der Insolvenzantrag schnellstmöglich gestellt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.