Darf der Vermieter die Tierhaltung im Mietvertrag allgemein ausschließen?
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 8 September 2015Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Viele Mietverträge sehen ein generelles Verbot von Tierhaltung vor. Manchmal ist auch nur speziell die Haltung von Hunden und Katzen verboten. Da die Tierhaltung ohne Erlaubnis des Vermieters unter Umständen nach vorangegangene Abmahnung eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen kann, ist für Mieter Vorsicht geboten. Im Einzelfall stellt sich immer die Frage, ob der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Gestattung der Tierhaltung hat. Dafür kommt es regelmäßig zunächst darauf an, ob das im Mietvertrag vereinbarte Verbot wirksam ist.
Generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam:
Generelle Verbote von Tierhaltung in der Mietwohnung sind im Mietvertrag regelmäßig unwirksam. Solche Verbote erfassen nämlich auch Tiere, von denen überhaupt keine relevante Auswirkung auf die Mietsache ausgeht, zum Beispiel Kleintiere wie Kanarienvögel oder den berühmten Goldfisch im Glas. In solchen Fällen hat der Vermieter überhaupt kein schützenswertes Interesse an einer Regelung. Da diese Fälle aber von der allgemeinen Regelung mit erfasst sind, ist die Regelung insgesamt unwirksam.
Generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag unwirksam: