Tierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden
Verfasser: pr-gateway on Monday, 21 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage
Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung in der Wohnung findet sich nach wie vor in einigen Mietverträgen. Ob ältere Vertragsformulare, die von dem Vermieter dabei genutzt werden, noch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen, erscheint zweifelhaft.
Generelle Verbote der Tierhaltung im Mietvertrag unzulässig
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12 -, juris) ergibt sich die Unwirksamkeit folgender Klauseln in Mietverträgen:
genereller Ausschluss der Tierhaltung,
genereller Ausschluss der Katzenhaltung,
genereller Ausschluss der Hundehaltung.
Ein entsprechendes generelles Verbot kann nur dann wirksam sein, wenn die Haltung in besonderen Ausnahmefällen erlaubt wird. Ob solche Klauseln dann aber einer Überprüfung durch ein Gericht standhalten, ist sehr unwahrscheinlich, da der Vermieter entsprechende Ausnahmekonstellationen kaum umfassend und ausreichend wird formulieren können.
Tierhaltung entgegen eines Verbots im Mietvertrag riskant