Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Muss und darf der Betriebsrat Verstöße des Arbeitgebers gegen den Datenschutz an die Aufsichtsbehörden weitergeben?
Gegen die unübersichtlichen und schwer verständlichen, praxisfernen Vorschriften des Datenschutzes wird im Arbeitsalltag häufig verstoßen. Wenn der Betriebsrat Kenntnis von solchen Verstößen bekommt, stellt sich häufig die Frage, ob er die Verstöße an die Aufsichtsbehörden weiterleben darf oder dieses vielleicht sogar tun muss.
Diese Fragen sind gerichtlich weit gehend noch ungeklärt. Klar sollte dem Betriebsrat sein, dass er sich hier auf vermintem Territorium befindet. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung, die für den Schutz verantwortlichen Behörden bei Verstößen des Arbeitgebers zu informieren, nicht uneingeschränkt angenommen (BAG, Beschluss vom 03. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 -, BAGE 106, 188-203).
Vor Einschaltung der Aufsicht zunächst Arbeitgeber kontaktieren:
Der Betriebsrat muss seinerseits muss ebenfalls die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. I BetrVG kann sich zudem die Verpflichtung zur vorherigen Information des Arbeitgebers und zu dem Bemühen um Abhilfe beim Arbeitgeber direkt ergeben.
Datenschutzbeauftragten nicht vergessen: