Testament: Bei Stundung keine Verjährung der Pflichtteilsansprüche
Verfasser: pr-gateway on Friday, 5 February 2016Testament: Bei Stundung keine Verjährung der Pflichtteilsansprüche
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Die Verjährung wird allerdings durch eine vereinbarte Stundung des Pflichtteils gehemmt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Testierende hat auch die Möglichkeit, gesetzlich Erbberechtigte, z.B. die eigenen Kinder, auszuschließen und andere Personen zu bedenken. Allerdings behalten die enterbten Personen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls.