Prüfen Sie Ihre Rangrücktrittsvereinbarung!
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 21 April 2016
Essen, 21. April 2016**** Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass der BGH sich in seinem Urteil - IX ZR 133/14 - vom 5. März 2015 mit der Auslegung von Rangrücktrittserklärungen auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt hat, dass eine Passivierung einer Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus keinen "qualifizierten Rangrücktritt" nach der früheren Rechtsprechung des BGH erfordert.
Der Rangrücktritt wirke nach Ansicht des BGH im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern wie ein Vertrag zugunsten Dritter. Damit ist eine Aufhebung, Kündigung oder sonstige Beendigung durch eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem im Rang zurücktretenden Gläubiger nicht mehr möglich, sobald die Passivierung der Forderung zur rechnerischen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde. Der BGH betont, dass der Rangrücktritt die Erfüllbarkeit der Forderung insgesamt und nicht nur ihre Durchsetzbarkeit entfallen lasse, so dass die bloße Vereinbarung einer Durchsetzungssperre nicht ausreiche.