Einsicht in Betriebsunterlagen: jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Unterlageneinsicht
Verfasser: pr-gateway on Monday, 28 March 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Streit kann auch innerhalb eines Betriebsrates auftreten. Ein Grund dafür kann sein, dass die Betriebsratsmitglieder auf einem unterschiedlichen Informationsstand sind. Arbeitgeber nutzen solche Situationen mitunter durchaus aus. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergibt sich jedoch, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied jederzeit Einsicht in sämtliche Betriebsunterlagen verlangen kann. Das umfasst auch elektronische Unterlagen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 3 TaBV 92/13 -, juris).