Mitbestimmung bei Umkleide- und Wegezeiten
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 25 February 2016Verfasser: Rechtsanwalt Christopher Koll,
Anwaltskanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf
Anwaltskanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf
Die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.
(BAG, Beschluss vom 17.11.2015, 1 ABR 76/13)