Wirksamkeit besonderer Befristungsmöglichkeiten für ältere Langzeitarbeitslose
Verfasser: pr-gateway on Friday, 18 December 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. August 2013 - 7 Sa 427/12 -:
Ausgangslage:
Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Damit ist der Spielraum für Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen erfüllen, deutlich erweitert zum Beispiel gegenüber jüngeren Arbeitnehmer. Dies könnte diskriminierend sein, mit der Folge, dass die gesamte gesetzliche Regelung wegen der Kollision mit Unionsrecht unwirksam ist.
Fall: