Das alte AÜG in einem neuen Gewand Teil 3
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 19 July 2017Bußgeld bedrohte unerlaubte Umgehung des AÜG
Essen, 19.07.2017*****Im dritten Teil seiner Ausführungen zum alten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im neuen Gewand widmen sich die Rechtsanwälte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, Konstellationen, die ausgeschlossen sind oder zu einer teilweise mit Bußgeld bedrohten unerlaubten Umgehung des AÜG führen. Dazu gehören selbstständige Verträge zwischen einer neuen Tochtergesellschaft bzw. Subunternehmen, die Gründung einer eigenen Arbeitnehmerüberlassungsfirma im Ausland und das Verbot des Kettenverleihs nach § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG.