Reiser Immobilien: Frist bei Betriebskostenabrechnung beachten
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 15 February 2018Frank Reiser (Reiser Immobilien) kennt die rechtlichen Hintergründe
KIRCHHEIM UNTER TECK. Bei der Abrechnung der Betriebskosten gibt es nach Einschätzung der Experten von Reiser Immobilien einige Hürden zu beachten, die längst nicht allen Verwaltern, Eigentümern und Mietern bekannt sind. Betriebskosten werden in der Regel im Voraus veranschlagt und vom Mieter vorausgezahlt. Nach einzelnen Abrechnungsperioden erfolgen daraufhin detaillierte Abrechnungen, die zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen führen. Nachträgliche Forderungen sind allerdings nur dann berechtigt, wenn sie fristgerecht gestellt werden. Die Frist zur Nachforderung einer Abrechnungsperiode endet jeweils mit dem Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres. Nebenkosten aus dem Jahr 2016 mussten daher spätestens bis zum 31. Dezember 2017 abgerechnet werden.