Elternzeit: Anspruch auf Arbeitszeitverringerung
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 14 September 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Neben einem besonderen Kündigungsschutz und weiteren Schutzvorschriften haben sie zudem auch einen besonderen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Besonderer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit: Dieser besondere Anspruch unterscheidet sich vom allgemeinen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung dadurch, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen entsprechende Kürzung im Rahmen der Elternzeit in Anspruch genommen haben, anschließend wieder einen Anspruch auf ihre alte, also unverkürzte Tätigkeit haben.