Übungsleiter können Verluste jetzt erweitert absetzen
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 4 June 2019
Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter werden oft geringfügig vergütet. In der Praxis stehen der Vergütung indes häufig Ausgaben gegenüber. Ab sofort ist ein erweiterter Verlustabzug in der Einkommensteuererklärung zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich selbst dann berücksichtigt werden können, wenn die steuerfreien Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen. Allerdings setzt der steuerliche Abzug eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Übungsleitertätigkeit voraus. "Handelt es sich lediglich um ein Hobby, so müssen die Ausgaben vom Finanzamt weiterhin nicht anerkannt werden", erklärt Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.