EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 26 June 2019EuG: Marke muss erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen
Eine Unionsmarke muss die nötige Unterscheidungskraft aufweisen und diese auch im gesamten Gebiet der Union nachweisen. Das bestätigte das Gericht der EU mit Urteil vom 19. Juni 2019 (Az.: T-307/17).
Damit ein Zeichen als Unionsmarke angemeldet werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Das bedeutet, dass die Produkte, für die die Marke angemeldet wird, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können und sich von den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Diese Unterscheidungskraft muss die Marke im gesamten Gebiet der EU und nicht nur in einzelnen Mitgliedsstaaten erlangen, wie das Gericht der Europäischen Union bestätigt hat.
Ein Sportartikelhersteller hat umfassende Markenrechte an drei Streifen. Diese Rechte sind von der Entscheidung des EuG nicht betroffen. Das EU-Gericht entschied vielmehr zu einer speziellen Gestaltung der Streifen und bestätigte, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) diese Marke zurecht gelöscht habe.