Struktur der gesetzlichen Erbfolge
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 29 August 2019
Essen, 29. August 2019 ******Es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass man die eigene Erbnachfolge in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) frei nach seinem Belieben bestimmen und anordnen kann. Erstaunlich, aber wahr: von dieser Möglichkeit wird nach wie vor nur selten Gebrauch gemacht. Immer noch stellt die gesetzliche Erbfolge den Regelfall dar. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf, Essen und Velbert rät daher, sich einmal vorzustellen, wer aus dem eigenen Verwandtenkreis überhaupt gesetzlich zum Erben berufen wird, wenn eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht hinterlassen wurde. "Vielleicht lassen sich so einige Menschen eher dazu motivieren, ein Testament zu errichten", hofft Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.