Testament per Videobotschaft - besser nicht
Verfasser: pr-gateway on Monday, 16 December 2019
Essen- Auch wenn der lateinische Ausdruck "memento mori" (sei dir der Sterblichkeit bewusst) vielen bekannt ist, mag man sich nicht so wirklich mit dem Thema Tod auseinandersetzen. Allerdings fragt das Schicksal vorher nicht und plötzlich steht man vor einem Erbfall. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich die Erbauseinandersetzung nach der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB richtet, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes oder Erbvertrages hinterlassen hat. Soweit ein Testament vorliegt, verdrängt es die gesetzliche Erbfolge und muss vorrangig beachtet werden.