Gartenarbeit in Corona-Zeiten: Lärmschutz ist Pflicht
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 30 April 2020ARAG Experten geben Gartenbesitzern wertvolle Tipps zur Ruhestörung
Während der Zwangspause durch das Coronavirus verbringen viele Hobby-Botaniker möglichst viel Zeit im eigenen Garten. Aber wo der eine am liebsten von morgens bis abends seinen Rasen trimmt und die Hecke in Form bringt, sieht der andere seine grüne Oase womöglich eher als ruhigen Rückzugsort zum Lesen und Sonnen. Deshalb weisen die ARAG Experten auf die Regeln des Lärmschutzes hin. Wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf, ist hier genau festgelegt. Und da die Gemüter aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin etwas erhitzt sind, sollte man sich tunlichst daran halten.
Das Regelwerk
Auch wenn nun einige Zungenbrecher folgen: Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.
Betriebsverbote
Welche Geräte- und Maschinenarten genau erfasst werden, ergibt sich aus dem Anhang zur Verordnung. Unter anderem sind dort genannt:
- Heckenscheren
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Schredder/Zerkleinerer
- Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden