OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 30 September 2020OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Schaumwein darf auch dann als Produkt aus Italien beworben werden, wenn die zweite Gärung in Spanien erfolgt. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2020 entschieden (Az.: 6 W 95/20).
Ein Schaumwein darf als italienisches Produkt bezeichnet werden, wenn die Trauben in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. Das gilt auch, wenn die zweite Gärung und die damit verbundene weitere Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in einem anderen Staat, in diesem Fall Spanien, stattfindet. Das hat das OLG Frankfurt im Eilverfahren entschieden und die Beschwerde eines Weinproduzenten zurückgewiesen.
Verbraucher sollen durch Herkunftsangaben nicht in die Irre geführt werden. In der Regel ist es jedoch nicht nötig, dass die gesamte Produktion in einem Land erfolgt. Das hat der EuGH z.B. bei Champignons aus Deutschland entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.