Krankheitsbedingte Kündigung - der Arbeitgeber muss in der Regel keinen leidensgerechten Arbeitsplatz "freikündigen"
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 24 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Selbst wenn der Arbeitnehmer längerfristig seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, darf der Arbeitgeber nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, droht im Falle einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers die Niederlage, bzw. eine empfindlich hohe Abfindung vor dem Arbeitsgericht.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann immer die Frage, ob der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen muss, um den kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können.
Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).