Krankheitsbedingte Kündigung: Versetzung als milderes Mittel vom Arbeitgeber zu prüfen
Verfasser: pr-gateway on Saturday, 19 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Bei regelmäßig mehr als zehn beschäftigten Mitarbeitern greift für den Arbeitnehmer der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Will der Arbeitgeber dann aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers kündigen (sog. krankheitsbedingte Kündigung), muss er die Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, einhalten. Bei einer Missachtung dieser Vorgaben hat der Arbeitnehmer mit einer späteren Kündigungsschutzklage gute Aussichten auf Erfolg bzw. die Erzielung einer hohen Abfindung.
Ergibt sich die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers allein daraus, dass er die konkret geschuldete Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausführen kann, stellt sich die Frage, ob bzw. inwiefern der Arbeitgeber dann dazu verpflichtet ist, ihm andere Arbeitsplätze anzubieten.
Dazu das Bundesarbeitsgericht: Auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Dauer wegen Krankheit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, ist eine Kündigung nach dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung erforderlich ist (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).