Beauftragung eines Anwalts - Hinweise für Betriebsrat (Teil 2)?
Verfasser: pr-gateway on Friday, 4 December 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Beschlussfassung und Beratung vor Beauftragung erforderlich
Ein Rechtsanwalt kann nur aufgrund eines nach ordnungsgemäßer Beratung gefassten Beschlusses eines Betriebsrats von diesem beauftragt werden (ArbG Elmshorn, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3a BV 5/97 - juris). Um hier sicherzugehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Betriebsratsversammlung ordnungsgemäß einberufen, der Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß umfassend beraten und ein wirksamer Beschluss gefasst wird.
Hinzuziehung für außergerichtliche Tätigkeit
Ein Betriebsrat kann berechtigt sein, sich bereits dann von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wenn noch kein konkreter Rechtsstreit droht. Maßgeblich ist, dass der Betriebsrat davon ausgehen kann, dass sich durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts eine friedliche Beilegung erreichen lässt. Der Erstattungsfähigkeit der durch die außergerichtliche Vertretung entstandenen Kosten steht nicht § 80 Abs. 3 S 1 BetrVG entgegen. Der Rechtsanwalt wird nicht als Sachverständiger tätig, sondern soll den Betriebsrat im Rahmen der - außergerichtlichen - Verhandlungen vertreten. Eine in diesem Zusammenhang erfolgende Beratung des Betriebsrats liegt im Rahmen der anwaltlichen Vertretung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 3 TaBV 16/99 -, juris).