Wo Himbeer draufsteht, muss auch Himbeer drin sein - Irreführung des Verbrauchers
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 7 September 2016Wo Himbeer draufsteht, muss auch Himbeer drin sein - Irreführung des Verbrauchers
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Erwecken Lebensmittel den Eindruck, dass sie Zutaten enthalten, die tatsächlich nicht enthalten sind, ist das eine Irreführung des Verbrauchers. Das hat das LG Amberg entschieden (Az.: 41 HKO 497/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensmittel enthalten nicht immer die Zutaten, die sie dem Verbraucher suggerieren. So auch ein Fruchtsaft eines Discounters. Der Himbeer-Rhabarber-Saft zeigte eine große Abbildung der Früchte auf dem Etikett. Darunter befand sich noch der Zusatz "Mehrfrucht-Rhabarber-Getränk mit Himbeergeschmack" und der Hinweis auf "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten".