Zahlungsrückstände: Kündigung der Wohnung auch bei unverschuldeter Notlage?
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 5 January 2017Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin.
Maximilian Renger: Der Bundesgerichtshof hat sich zuletzt mal wieder in einem Urteil zum Thema Kündigung der Wohnung wegen Zahlungsverzugs geäußert (BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15). Worum ging es und was hat der BGH entschieden?
Fachanwalt Bredereck: Zunächst vielleicht einmal kurz zum thematischen Hintergrund. Der Bundesgerichtshof sagt, dass Mieter nach einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Rückstände innerhalb einer Schonfrist auszugleichen - mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam wird. Deshalb sprechen Vermieter, wenn sie schlau sind, in der Praxis auch hilfsweise stets noch eine ordentliche Kündigung aus. Die bleibt nämlich nach der Rechtsprechung des BGH auch dann wirksam, wenn der Mieter seine Rückstände innerhalb der Schonfrist begleicht.
Maximilian Renger: Das bedeutet also, auch wenn man als Mieter durch nachträglichen Ausgleich die fristlose Kündigung abgewehrt hat, steht noch die ordentliche Kündigung im Raum?