Rechtliches zur Schneeballschlacht
Verfasser: pr-gateway on Monday, 9 January 2017ARAG Experten erläutern, wie es mit der Haftung für Schneeball und Co. aussieht.
Wenn die ersten Schneeflocken fallen, heißt es alljährlich wieder: Warm anziehen und schnell den Schlitten rausholen oder zu einer zünftigen Schneeballschlacht rüsten. Schön, wenn diese Winterfreuden ungetrübt bleiben. Was aber ist, wenn dabei jemand verletzt wird? Die ARAG Experten erläutern, wie es mit der Haftung für Schneeball und Co. aussieht.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Wer bei einer Schneeballschlacht den "Gegner" verletzt, muss für den Schaden aufkommen, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der "Täter" sein "Opfer" verletzen will, er also z.B. mit einem gefrorenen Schneeball bewusst auf die Augen des anderen zielt. Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das "Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (siehe § 276 II Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Von Fahrlässigkeit dürfte bei einer Schneeballschlacht also auszugehen sein, wenn dem "Täter" bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.