Betriebsratswahlen bei Plattform-Lieferdiensten - Keine Wahl von Betriebsräten in sog. "Remote Cities"
Verfasser: pr-gateway on Monday, 25 May 2026
1. Betriebsratsfähige Einheiten liegen nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.d. § 1 BetrVG, um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt.
2. Bei plattformbasierten Liefergebieten von Lieferdiensten, in denen keinerlei Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen angesiedelt sind, fehlt es für die Annahme eines selbstständigen Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG an einem Mindestmaß an eigenständigen Arbeitgeberfunktionen.
3. Weder der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Personalbereich, noch die Nutzung einer Plattform bei der Ausübung von Weisungsrechten begründen die Option eines Verzichts auf eine institutionalisierte Leitung, welche für die Annahme einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit zwingend erforderlich ist.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 7 ABR 23/24; 7 ABR 26/24; 7 ABR 40/24; Orientierungssätze des Verfassers)