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Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Anspruch auf KITA Platz nach Bedarf +++
Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen zeitlicher Umfang sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das klagende Kind ab dem 01.08.2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot der Stadt mit Zeiten von 7:30 bis 16:30 Uhr hielten die Richter laut ARAG nicht für ausreichend (VG Aachen, Az.: 8 L 700/18).
+++ Kein Schmerzensgeld wegen Muskelkater +++
Wer nach einem Probetraining in einem Fitness-Studio unter Muskelkater leidet, kann deswegen kein Schmerzensgeld vom Betreiber des Studios verlangen. Das gilt laut ARAG auch dann, wenn der Muskelkater so heftig ist, dass er mehrere Tage anhält und mit Belastungskopfschmerzen verbunden ist (LG Köln, Az.: 18 O 73/16).
Langfassungen:
Anspruch auf KITA Platz nach Bedarf
Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen zeitlicher Umfang sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Im verhandelten Fall benötigen die Eltern des Kindes einen Kita-Platz von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr. Die Stadt Aachen hatte vorgetragen, für das Kind stehe ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung nur bis 16:30 Uhr zur Verfügung. Das Gericht entschied, dass Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zusteht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde. Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt, so das VG. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der fraglichen Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge den Anforderungen nicht. Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei, so die ARAG Experten (VG Aachen, Az.: 8 L 700/18).
Kein Schmerzensgeld wegen Muskelkater
Wer nach einem Probetraining in einem Fitness-Studio unter Muskelkater leidet, kann deswegen kein Schmerzensgeld vom Betreiber des Studios verlangen. Die Klägerin im konkreten Fall begab sich im November 2015 in ein Studio der Beklagten, um dort ein EMS-Probetraining durchzuführen, bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden. Doch anstatt eines Trainingserfolgs stellten sich - nach Angaben der Klägerin - nur Beschwerden ein. Bereits während des Trainings habe sie sich beklagt, doch die Betreiberin des Studios habe erklärt, das müsse so sein. Kopfschmerzen, Unwohlsein und ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut, welches auf ein Auflösen von Muskelfasern hingedeutet hätte, seien die Folge gewesen. Wegen des erhöhten Wertes hätte zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Sie forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Beantwortung der Frage, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Training bei der Klägerin ausgelöst hat. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin - trotz eines erhöhten Enzymwertes - keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen bestand. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Für nachvollziehbar hielt der Sachverständige lediglich, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt - verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung. Nach dem Ergebnis des Gutachtens hatte der Richter also nur noch die Frage zu beantworten, ob ein solcher Muskelkater eine derart erhebliche Einschränkung darstellt, dass dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann. Die Antwort auf diese Frage war laut LG Köln eindeutig: bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sport treibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte nach Auskunft der ARAG Experten daher keinen Erfolg (LG Köln, Az.: 18 O 73/16).
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