BAG: Resturlaub verfällt nicht in allen Fällen
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 21 March 2019ARAG Experten über die Umsetzung einer Grundlinie des EuGH
Auf den Urlaub freut sich jeder! Manchmal mag man an dieser Binsenweisheit aber zweifeln. Immer wieder gibt es Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über liegengebliebene Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben eigentlich klar: Mit dem Jahresende verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich; es sei denn ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung regeln etwas anderes. Nun werden die Vorschriften allerdings vom Bundesarbeitsgericht (BAG) neu ausgelegt. Was es mit der aktuellen Entscheidung auf sich hat und wem sie nützt, erläutern Rechtsexperten der ARAG.