Beim Mahnbescheid die Einspruchsfrist versäumt
Verfasser: pr-gateway on Friday, 2 August 2019
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 22. November 2018 ein wegweisendes Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Umständen beim Versäumen der Widerspruchsfrist oder Einspruchsfrist versäumt auf einen Mahnbescheid nach dem Eintreffen des Vollstreckungsbescheids die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist - und unter welchen nicht.
Dabei hat der Beklagte vor allem das Argument betont, dass er ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit dem Vollstreckungsbescheid hatte rechnen müssen. Daher sei der während seiner Abwesenheit eingetroffene Bescheid Anlass genug, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. In der Tat ist der Vollstreckungsbescheid erst rund drei Monate nach Verstreichen der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen.
Das Gericht räumte ein, dass dem Beklagten nicht alleine deshalb ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist zugesprochen werden kann, weil er keinen fristgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat und damit den Vollstreckungsbescheid verhindert hätte. Ein ähnliches Verfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ der Bundesgerichtshof in diesem Punkt nicht gelten, da dort der Vollstreckungsbescheid bereits neun Tage nach Verstreichen der Widerspruchsfrist eintraf.