OLG Brandenburg: Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags setzt Abmahnung voraus
Verfasser: pr-gateway on Monday, 20 June 2022OLG Brandenburg: Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags setzt Abmahnung voraus
Bei einer fristlosen Kündigung der gewerblich gemieteten Räume wegen Mängeln, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das hat das OLG Brandenburg bestätigt (Az.: 3 U 82/19).
Unbefristete Gewerbemietverträge lassen sich ordentlich kündigen. Haben die Parteien die Kündigungsfrist nicht vertraglich festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 580a BGB. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Gewerbemietvertrag auch außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch den Mieter kann beispielsweise das wiederholte Auftreten von Mängeln an der Mietsache sein. In den meisten Fällen ist aber eine vorherige Abmahnung notwendig, damit die außerordentliche Kündigung wirksam ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte