BGH zum vorgetäuschten Eigenbedarf - Erleichterung für Mieter
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 17 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14 - bei juris.
Ausgangslage:
Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf des Vermieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er in der Folge aus der Wohnung auszieht. Ersatz verlangt werden können dann etwa Umzugskosten, Renovierungskosten, Anwaltskosten und Maklerkosten. Zieht der Mieter daraufhin in eine teurere Wohnung, kann er zudem sogar die Differenzmiete zur früheren Miete verlangen, was für den Vermieter natürlich besonders ärgerlich ist und teuer werden kann. Geld ist also das zentrale Thema bei entsprechenden Prozessen. Mieter könnten zwar grundsätzlich auch die alte Wohnung zurückverlangen. Da der Vermieter diese aber in den meisten Fällen bereits wieder vermietet hat, wird das in der Regel problematisch sein. Nutzt er sie dagegen selbst, wird in der Regel auch tatsächlich Eigenbedarf bestehen.