Scheinselbstständigkeit auch bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber möglich
Verfasser: pr-gateway on Saturday, 27 February 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Essen.
Die Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiter (Selbstständiger) und einem Arbeitnehmer (Scheinselbständiger) ist in der Praxis schwierig. Immer wieder hört man das Argument, dass man ja schon deswegen echter Selbstständiger sei, weil man für mehrere Auftraggeber tätig ist. Dieses Argument ist falsch. Richtig ist allein, dass in der Praxis bei der Tätigkeit für viele verschiedene Auftraggeber oft nicht so genau hingeschaut wird. Tatsächlich ist das Argument ein oder mehrere Auftraggeber für die Abgrenzung Arbeitnehmer (Scheinselbstständiger) zum freien Mitarbeiter nicht relevant.
Jede Tätigkeit wird für sich auf Scheinselbstständigkeit hin geprüft.
Die einzelnen Tätigkeiten des Selbstständigen werden jeweils für sich geprüft. So kann es sein, dass eine Tätigkeit die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt, während die andere eigentlich als Arbeitnehmer erbracht wird.