Wer zahlt in welchen Fällen die Rohrreinigung in Duisburg?
Verfasser: pr-gateway on Monday, 7 December 2015
Der Eigentümer eines Gebäudes ist dafür zuständig, dass sich die von ihm zur Miete angebotenen Räume in einem "für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten" Zustand befinden. Das ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 535 BGB. Das heißt, dass er grundsätzlich für die Kosten einer Rohrreinigung aufkommen müsste. Doch das Wort "grundsätzlich" sagt bereits aus, dass es einige Ausnahmen gibt, in denen der Vermieter die Kostenübernahme verweigern kann.
Die im Rahmen der Wartung von Entwässerungssystemen der Dächer notwendige Rohrreinigung muss der Vermieter in jedem Fall bezahlen. Auch wird er immer dann zur Kasse gebeten, wenn er in seinem Objekt überalterte Abwasserleitungen hat oder diese technische Mängel aufweisen. Hier kommen sowohl zu gering bemessene Querschnitte als auch mangelhaft berechnete und umgesetzte Gefälle in den Abwassersystemen in Frage. Der Vermieter ist ebenso der Kostenträger einer Rohrreinigung, wenn die Steigleitungen für Kaltwasser und Warmwasser sowie die Steigleitungen der Heizungen durch Kalkeinlagerungen nicht mehr die volle Leistung bringen.