Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 24 August 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Besonderer Schutz bei Schwerbehinderung
Menschen mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung werden im Arbeitsrecht - ebenso wie gewisse andere besondere Personengruppen - besonders geschützt. Dieser Schutz kann in verschiedener Ausprägung gewährleistet werden, z. B. besonderer Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Bei schwerbehinderten Menschen besteht abhängig von der Betriebsgröße eine Beschäftigungspflicht für Arbeitgeber.
Schwerbehinderung ab Grad 50
Grundsätzlich besteht eine Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Liegt der Grad zwar nicht bei 50, aber 30, kann der entsprechende Arbeitnehmer einem Schwerbehinderten zudem gleichgestellt werden. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch das entsprechende zuständige Amt (in der Regel Versorgungsamt) festgestellt.
Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers