BGH: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung
Verfasser: pr-gateway on Friday, 30 March 2018BGH: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung
Auch ein formeller Geschäftsführer, der nur als Strohmann eingesetzt ist, steht strafrechtlich in der Haftung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 erneut bekräftigt (Az.: 3 StR 352/16).
Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, kann er in der Haftung stehen. In der Praxis gibt es immer wieder Beispiele, dass ein faktischer Geschäftsführer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Geschäfte tatsächlich leitet und der formelle Geschäftsführer im Innenverhältnis kaum Kompetenzen hat und nur als Strohmann fungiert. Dennoch steht auch der Strohmann-Geschäftsführer strafrechtlich in der Verantwortung. Das hat der Bundesgerichtshof erneut bekräftigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall war die Angeklagte formell die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Faktisch wurden die Geschäfte von einer anderen Person geführt. Da die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte, wurde die formelle Geschäftsführerin angeklagt.