Umgangsverweigerung: Gericht berücksichtigt Kindeswillen
Verfasser: pr-gateway on Monday, 2 March 2026
(DAV). Nach einer Trennung der Eltern leben die Kinder häufig bei einem Elternteil, während der andere umgangsberechtigt ist. Verweigert ein Kind diesen Umgang, kann nicht eine Beeinflussung des Kinds durch den betreuenden Elternteil unterstellt werden, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzulegen.
Nach der Trennung der Eltern lebten beide Kinder bei der Mutter. Das fünfjährige Mädchen besuchte den Vater regelmäßig, während der elfjährige Sohn den Umgang mit ihm zunehmend verweigerte. Im Sorgerechtsverfahren sprach sich die Sachverständige dafür aus, dass beide Kinder künftig beim Vater leben sollten. Der durchgehende Wunsch des Sohns, weiterhin bei der Mutter zu leben, fand dabei keine Berücksichtigung. Die Sachverständige attestierte der Mutter "eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung", ohne hierfür Anhaltspunkte vorzulegen. Diese sei die Ursache für die Verweigerung des Jungen. Sie schloss daraus, dass die Mutter nur eingeschränkt erziehungsfähig sei.
Die Sachverständige legte bei ihrer Bewertung das so genannte Parental Alienation Syndrome (PAS) zugrunde, die vom betreuenden Elternteil forcierte und gewollte Entfremdung des Kinds vom umgangsberechtigten Elternteil.