Keine Steuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf der selbst genutzten Immobilie
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 7 June 2018Keine Steuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf der selbst genutzten Immobilie
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohnungseigentum unterliegt auch dann nicht der Spekulationssteuer, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden.
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien müssen versteuert werden. Die Spekulationssteuer entfällt allerdings, wenn der Verkäufer die Immobilie für eigene Wohnzwecke genutzt hat oder sie erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. März 2018 ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt wurden (Az.: 8 K 1160/15).
