ARAG Experten über berufliche Geheimnisträger
Ärzte, Anwälte, Geistliche - sie alle sind so genannte Berufsgeheimnisträger. Das heißt, sie unterliegen der Schweigepflicht. Oft sogar über den Tod desjenigen, der ihnen das Geheimnis anvertraut hat, hinaus. Damit wahrt der Gesetzgeber das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Wer sich nicht an dieses Verschwiegenheitsgebot hält, macht sich strafbar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Allerdings gibt es Situationen, die von dieser Pflicht entbinden.
Die ärztliche Schweigepflicht
Ärzte wie auch deren Mitarbeiter gehören zu den klassischen Berufsgeheimnisträgern. Sämtliche Informationen, wie z. B. Röntgenaufnahmen, Befunde oder andere schriftliche Mitteilungen, die im Rahmen der Untersuchung fließen, sind geheim. Aber auch Dinge, die der Arzt eher nebenbei von seinem Patienten erfährt, dürfen nicht weitererzählt werden. Sogar gegenüber Polizei, Staatsanwälten oder anderen Ermittlungspersonen sind Ärzte in der Regel zum Schweigen verpflichtet.
Ausnahmen von der Schweigepflicht: