Firmenpräsente und Weihnachtsfeiern

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Wer die Freigrenzen für Geschenke und Betriebsfeiern missachtet, kann schnell in die Steuerfalle tappen.

Eine Flasche Bordeauxwein für den guten Kunden, zwei Eintrittskarten für die nächste Opernsaison oder ein Adventskalender mit edler Pralinenfüllung: Gerade in den Wochen rund um Weihnachten und den Jahreswechsel haben Geschenke unter Geschäftspartnern Konjunktur. „Doch was die guten Beziehungen pflegen soll, kann sich schnell als Steuerfalle erweisen“, weiß Florian Faradi, Steuerberater bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft LKC Rosenheim, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist.

Geschenke unter Geschäftsfreunden kann man bis maximal 35 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, und zwar netto. Dies entspricht inklusive Mehrwertsteuer einem Bruttowert von gut 41 Euro. „Diese Grenze sollte man aber unbedingt einhalten, denn schon ein paar Cent über dem Limit bedeuten, dass die gesamte Summe nicht mehr angerechnet werden kann“, erklärt Faradi. „Dann wird das Geschenk steuerlich komplett als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt.“ Übrigens: Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist die Nettogrenze von 35 Euro zugleich die Brutto-Grenze. Wer keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Mehrwertsteuer in die 35 Euro mit einbeziehen.

Viele Firmen kaufen auch Dauerkarten für die Spiele eines Fußballvereins, um ihre Geschäftspartner ab und an ins Stadion einladen zu können. Bei so einem Besuch in der VIP-Loge schaut jedoch nicht nur der Fußballfan, sondern auch das Finanzamt ganz genau hin. Grundsätzlich gilt auch hier die 40-30-30-Regel: 40 Prozent können als Werbeanteil geltend gemacht werden, 30 Prozent entfallen auf die Geschenkeregelung, und auch die Bewirtung kann mit 30 Prozent angerechnet werden.

Um zu wissen, was steuerrechtlich möglich ist, muss man zum Beispiel die sogenannte Geschenkesteuer (Paragraf 37b EStG) genauer unter die Lupe nehmen, denn auch der Beschenkte muss aufpassen: Liegt der Geschenkwert über 10 Euro brutto, ist er normalerweise als Betriebseinnahme zu versteuern. Das ist jedoch oft nicht praktikabel, da dann der Wert des Geschenks genannt werden müsste. „In der Praxis wird der Schenker daher die Zuwendung mit 30 Prozent pauschal versteuern und seine Ausgaben lückenlos dokumentieren – damit die Freude bei Schenker wie Beschenktem nicht nur von kurzer Dauer ist“, so der Experte. Geschenke an ausländische Geschäftspartner sind übrigens steuerfrei, da diese generell keine Steuerpflicht trifft. Und bei dem Mitarbeiter, der den Kunden ins Fußballstadion begleitet, steht die betriebliche Veranlassung im Vordergrund. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall also nicht als Geschenk und auch nicht als Arbeitslohn anzusehen, sodass auch hier keine Steuerpflicht entsteht.

In der Praxis muss das Unternehmen also folgendermaßen vorgehen: Dem Geschenk-Empfänger ist mitzuteilen, dass die Steuer übernommen wird. Wenn die Entscheidung zur Übernahme der „Geschenkesteuer“ steht, gilt diese pauschal innerhalb eines Jahres für alle Geschäftspartner – ein Wahlrecht existiert hier nicht. Wenn das Geschenk als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, kann auch die Steuer auf das Geschenk abgesetzt werden. Nicht als Geschenke im Sinne der Geschenkesteuer gelten unter anderem die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Betriebsfeiern für die Mitarbeiter. Hier gelten gesonderte Regeln.

Generell haben Firmenchefs viele Möglichkeiten, mit Incentives wie einem Sommerfest, einem Betriebsausflug oder der in vielen Firmen traditionellen Weihnachtsfeier ihren Mitarbeitern auch zusätzlich etwas zu gönnen – und das Betriebsklima zu verbessern. Die steuerlichen Auswirkungen sollten Arbeitgeber dabei aber nicht außer Acht lassen. Insgesamt erkennt der Fiskus pro Veranstaltung einen Freibetrag von bis zu 110 Euro je Arbeitnehmer an, und zwar für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Wird dieser Betrag überschritten, so wird der darüber liegende Anteil steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Allerdings setzt das Finanzamt an anderer Stelle enge steuerliche Grenzen: „Unternehmer sollten bei der Planung von Betriebsveranstaltungen beachten, dass in die Berechnung auch die Kosten für Begleitpersonen einfließen, also beispielsweise die Ehepartner der Mitarbeiter“, erklärt Faradi. Und der Fiskus unterscheide auch nicht zwischen individuellen Kosten, die dem Mitarbeiter zugerechnet werden können, und den Gemeinkosten der Veranstaltung. „Wenn der Chef also ein großes Partyzelt mit Live-Musik für die Firmenfeier mietet, werden die Kosten steuerlich auf die einzelnen Teilnehmer umgerechnet.“ Folglich kann der Freibetrag schnell überschritten sein, sodass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Deshalb empfiehlt es sich, bereits vor Konzeption und Planung der Feier professionellen Steuerrat einzuholen.

LKC-Gruppe
Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an mehr als 21 Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, aber auch in Berlin und Stuttgart in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Sie beschäftigt mehr als 440 Mitarbeiter, davon rund 100 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC-Gruppe hat 2016 einen Umsatz von 35 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 15 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.

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