MCM Investor Management AG: Was Immobilienkäufer beim Grundbucheintrag beachten sollten

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Immobilienkäufer sollten beim Erwerb genau beachten, was im zugehörigen Grundbucheintrag stehen wird – die MCM Investor Management AG aus Magdeburg gibt Hilfestellung

Magdeburg, 14.03.2017. Diese Woche erklären die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg, was man beim Grundbucheintrag beachten sollte, welche Rechte und Pflichten man hat und was beispielsweise bei einer Scheidung passiert. „Das Grundbuch und der damit verbundene Eintrag sorgen bei neuen Eigentümern immer wieder für Unklarheiten und offene Fragen“, so die MCM Investor. „Das Grundbuch erfüllt den Sinn, alle Grundstücke detailliert mit Größe, Art und Besitzer zu archivieren“. Das Grundbuch ist in drei Kategorien unterteilt: Das zuständige Grundbuchamt, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen, in denen die Rechte fixiert werden. „Diese drei Kategorien sollten vom künftigen Eigentümer der Immobilie genauestens gelesen werden, wenn es um Kauf und Finanzierung eines Grundstücks geht“, rät die MCM Investor Management AG. In Abteilung I „Eigentumsverhältnisse“, stellt ein potenzieller Käufer fest, ob der Verkäufer wirklich Eigentümer des Grundstücks ist. Bei Abteilung II „Lasten und Beschränkungen“ sollte beachtet werden, da sie zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und andere Besonderheiten definiert. Abteilung II ist außerdem wichtig, weil auch die rechtlich genehmigte Nutzung eines Nachbargrundstücks oder Wohnrechte von Vorbesitzern angemerkt sind, was einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtwert haben kann. „Abteilung III ist für die Finanzierung und die verschiedenen Finanzierungsränge verantwortlich: erster Finanzierungsrang bedeutet bis 60 Prozent des Beleihungswertes, zweiter Finanzierungsrang bis 80 oder 90 Prozent des Beleihungswertes oder dritter Finanzierungsrang bis 100 Prozent des Beleihungswertes“, erklärt die MCM Investor. „Vor allem für die finanzierende Bank ist dieser Part sehr wichtig. Jede Hypothek wird im Grundbuch festgehalten und räumt einem das Recht ein, ein Darlehen zu erhalten. Als Grundschuld wird also die Darlehenssumme eingetragen“, erläutert die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.

Unterdessen sollte auch beachtet werden, dass Eheleute je zu 50 Prozent als Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden. Im Falle einer Scheidung muss einer der Partner den anderen auszahlen, wenn er die Immobilie behalten möchte. „Auch das muss dann im Grundbuch geändert werden. Wem dies finanziell nicht möglich ist, der muss die Immobilie oft verkaufen. Jede Änderung im Grundbuch kostet Geld“, sagen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg abschließend.