Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

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Beschweren sich die Nachbarn, weil ihnen Zigarettenrauch ins Schlafzimmer zieht, kann ein Gericht Rauchern auferlegen, auf ihrer Terrasse nur noch nach einem festen Stundenplan zu rauchen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Dortmund.
LG Dortmund, Az. 1 S 451/15

Hintergrundinformation:
Das Rauchen in Wohnungen, speziell auf Balkonen und Terrassen, sorgt immer wieder für Streit unter Nachbarn - der häufig vor Gericht endet. Die Gerichte versuchen dann, Lösungen zu finden, die auf einen Interessenausgleich hinauslaufen. Denn grundsätzlich dürfen Eigentümer ihr Grundstück nutzen, wie sie wollen. Und selbst bei Mietern gilt das Rauchen meist als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung - außer es nimmt extreme Ausmaße an. Auf der anderen Seite haben aber auch die Nachbarn das Recht auf Wohnen ohne störenden Tabakqualm. Der Fall: Ein Ehepaar hatte regelmäßig auf seiner Terrasse in einer Dortmunder Reihenhaussiedlung gesessen und geraucht. Dies "stank" den Nachbarn, denn sie waren überzeugte Nichtraucher. Zunächst führten sie noch Gespräche, jedoch wollte keine Seite einlenken. Dann legten die Nachbarn Listen an und führten Buch über jede Rauchsitzung auf der Terrasse. Schließlich ging es vor Gericht. Die Nachbarn erklärten, dass der Rauch durch ihr ganzes Haus ziehe. Lüften könnten sie nur noch, indem sie mitten in der Nacht einen Wecker stellten. Die zuständige Amtsrichterin führte einen Ortstermin durch und schnupperte sich gründlich durch das Haus. Dabei roch sie wenig - und wies die Klage ab. Die Nachbarn aber gingen in die nächste Instanz. Das Urteil: Das Landgericht Dortmund stellte sich auf die Seite der Nichtraucher. Das Gericht verließ sich dabei weniger auf seine Nase, sondern berief sich auf den Grundsatz, dass jeder ein Recht habe, rauchfrei zu wohnen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice war das Gericht davon überzeugt, dass das Rauchen auf der Terrasse eine nachhaltige und häufige Beeinträchtigung der Nachbarn darstelle. Mit seinem Urteil erlegte es den Rauchern einen strengen Zeitplan auf: Von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr dürfen sie draußen nicht rauchen. Ein Verstoß führt zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Immerhin: Insgesamt zwölf Stunden lang dürfen sie so viel Qualm produzieren, wie sie möchten.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 1 S 451/15

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